Pauschal versteuerte Leistungen des Arbeitgebers sind in vielen Fällen von der Beitragspflicht in der Sozialversicherung befreit. Dazu muss die Pauschalversteuerung aber zeitnah erfolgen, wie ein Unternehmen beim Bundessozialgericht schmerzhaft erfahren musste. Nach der 2015 geänderten Sozialversicherungsentgeltverordnung reicht die bloße Möglichkeit der pauschalen Besteuerung nicht mehr für eine Beitragsfreiheit aus. Die Pauschalbesteuerung muss tatsächlich und mit der Entgeltabrechnung durchgeführt werden, wie das Gericht bestätigt hat.
Im Streitfall ging es um Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung, die den Freibetrag von 110 Euro pro Arbeitnehmer überstiegen. Die Veranstaltung fand im September 2015 statt, der Arbeitgeber nahm die Pauschalversteuerung aber erst im März 2016 vor, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Entgeltabrechnungen für September 2015 sowohl sozialversicherungs- als auch steuerrechtlich nicht mehr änderbar waren. Aufgrund dieser verspäteten Pauschalversteuerung musste das Unternehmen nun Beiträge und Umlagen von rund 60.000 Euro auf die pauschal versteuerten Leistungen abführen.
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