Bei der 1 %-Regelung für die Privatnutzung eines Dienstwagens erhöht sich der steuerbare Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte jeden Monat um 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer. Wird der Dienstwagen hier nur auf einer Teilstrecke eingesetzt, beschränkt sich der Zuschlag nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auf diese Teilstrecke. Dass der Dienstwagen nur für die Teilstrecke genutzt wird, muss der Arbeitnehmer aber nachweisen, zum Beispiel mit einer auf ihn ausgestellten Zeitkarte der Bahn. Der Meinung des Bundesfinanzhofs schließt sich die Finanzverwaltung zwar nicht an, will aber im Einzelfall das Urteil trotzdem anwenden, wenn entsprechende Nachweise vorliegen.
In einem anderen Fall hat der Arbeitnehmer den Dienstwagen nur einmal in der Woche genutzt. Hier hat der Bundesfinanzhof den Zuschlag auf 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer pro tatsächlich durchgeführter Fahrt begrenzt. Auch hier ist die Finanzverwaltung anderer Meinung, hat aber anders als im ersten Fall mit einem Nichtanwendungserlass auf das Urteil reagiert, sodass betroffenen Arbeitnehmern nur eine Klage beim Finanzgericht bleibt.
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