Während der Mutterschutzfrist verlangte der Arbeitgeber von einer Mitarbeiterin die Rückgabe des Firmenwagens, da eine Ersatzkraft eingestellt worden war, die für ihren Einsatz das Firmenfahrzeug benötigt. Die werdende Mutter weigerte sich, den Wagen herauszugeben, da sie nach ihrem Arbeitsvertrag einen Anspruch auf die private Nutzung eines Firmenwagens hatte. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied den Streit gegen den Arbeitgeber.
Sie sollten also bei der Abfassung des Arbeitsvertrages vorsichtig sein. Die Privatnutzung sollte auf die Zeit begrenzt werden, in denen das Fahrzeug auch dienstlich genutzt wird. Für Urlaubszeiten kann eine Sonderregelung getroffen werden. Jedenfalls muss der Firmenwagen in Zeiten des Mutterschutzes oder einer Dienstbefreiung zurückgegeben werden.
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