Ein Arbeitnehmer wollte beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz die Berücksichtigung von Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung durchsetzen. Jede Woche fuhr er mit seinem Wohnmobil zur Arbeit und übernachtete in dem Wohnmobil, das er auf dem Firmengelände des Arbeitgebers abgestellt hatte. Doch seine Klage hatte keinen Erfolg: Das Finanzgericht meint, dass das Wohnmobil kein weiterer Haushalt ist, wenn es nicht am Beschäftigungsort bleibt, sondern auch für Wochenendheimfahrten und andere Privatfahrten genutzt wird.
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