Ein Steuerzahler hatte sich ein BMW-Cabrio gekauft, das er neun Monate später mit einem Verlust von rund 2.400 Euro wieder verkaufte. Nach dem Grundsatz, dass der Verkauf von Privatvermögen innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung immer zu steuerpflichtigen Spekulationsgewinnen führt, auch wenn gar keine Spekulationsabsicht besteht, wollte er den Verlust steuerlich geltend machen - denn für Verluste gilt die Haltefrist ebenfalls.

Doch das Finanzamt wollte nicht mitspielen, weil nach seiner Auffassung Gegenstände des täglichen Gebrauchs, bei denen Wertsteigerungen von vornherein ausgeschlossen seien, nicht unter die Regelung fielen. Der Bundesfinanzhof sieht dies aber anders und lässt den Verlustabzug grundsätzlich zu. Voraussetzung ist aber ein geeigneter Nachweis, dass der Verkauf mit Verlust tatsächlich zustande gekommen ist. Da aber Halterwechsel für Fahrzeuge grundsätzlich amtlich registriert werden, sollte das zumindest beim Gebrauchtwagenverkauf kein großes Problem sein.
Das Urteil verleitet natürlich zu der Überlegung, jeweils einmal im Jahr das alte Fahrzeug durch ein Neues zu ersetzen und so zumindest einen Teil der rein privaten Kfz-Kosten steuerwirksam geltend zu machen. Allerdings können die Verluste nur mit Gewinnen aus anderen Spekulationsgeschäften verrechnet werden.
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