Ein Arbeitnehmer, der die Kosten für die Bewirtung anlässlich seiner Abschiedsfeier trägt, kann diese Ausgaben als Werbungskosten geltend machen. Wenn nicht er selbst, sondern der Arbeitgeber als Gastgeber auftritt, und der Arbeitnehmer nur die Kosten trägt, kann er sogar die vollständigen Kosten geltend machen und muss keine Gästeliste vorliegen. Ist er aber selbst der Gastgeber, dann gilt die Abzugsbeschränkung für geschäftliche Bewirtungen, die nur 70 % der Kosten zum Abzug zulässt und eine Gästeliste voraussetzt.
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