Vor rund zwei Jahren hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs zur Erzielung von anderen Einkünften nicht durch die 1 %-Regelung abgegolten ist. Nach Ansicht des Bundesfinanzhof deckt diese Regelung nur die private Nutzung ab. Also sind bei einer darüber hinausgehenden Nutzung die darauf entfallenden Selbstkosten als zusätzliche Entnahme zu erfassen.

Die Oberfinanzdirektion Münster weist aber auf eine Vereinfachungsregel hin: Auf die Erfassung einer zusätzlichen Entnahme verzichtet die Finanzverwaltung, wenn diese Aufwendungen bei keiner anderen Einkunftsart als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Außerdem steht das Urteil im Widerspruch zur bisherigen Verwaltungsauffassung. Deshalb soll das Urteil erst ab dem Veranlagungszeitraum 2007 angewendet werden.
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