Bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrags für das Kindergeld sind die Einkünfte und Bezüge, die Ihr Kind im Kalenderjahr hat, um besondere Ausbildungskosten zu kürzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die besonderen Ausbildungskosten durch Einkünfte oder Bezüge finanziert werden.
Für Sie kommt es hier entscheidend darauf an, was unter besonderen Ausbildungskosten zu verstehen ist. Grundsätzlich sind besondere Ausbildungskosten tatsächlich angefallene Aufwendungen Ihres Kindes, die bei der Einkünfteermittlung als Werbungskosten zu berücksichtigen wären. Konkrete Beispiele für besondere Ausbildungskosten sind Aufwendungen Ihres Kindes für Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte und für Bücher, die bei der Ausbildung benötigt werden. Keine besonderen Ausbildungskosten sind Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung und für die Kranken- und Pflegeversicherung Ihres Kindes.
Falls Sie sich wundern sollten, dass die Aufwendungen für besondere Ausbildungskosten einerseits bewirken, dass das Kindergeld nicht wegen Überschreitens des Jahresgrenzbetrags entfällt, andererseits Ihnen als Eltern aber auch ein Ausbildungsfreibetrag verbleibt: Dies ist vom Gesetz gewollt.
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