Die Formulierungen in Arbeitszeugnissen werfen immer wieder Streitfragen auf, über welche die Arbeitsgerichte entscheiden müssen. Jetzt muss das Bundesarbeitsgericht darüber urteilen, ob ein Arbeitszeugnis eine Schlussformel enthalten muss. Die Klägerin hatte verlangt, dass das ihr ausgehändigte Zeugnis um die nachfolgenden beiden Sätze ergänzt wird: "Wir bedauern ihr Ausscheiden und danken ihr für die stets gute Zusammenarbeit. Für die Zukunft wünschen wir Frau H. alles Gute und weiterhin viel Erfolg."
Die Klägerin meinte, ohne diese Schlussformel seien ihre Bewerberaussichten auf dem Arbeitsmarkt eingeschränkt. Der frühere Arbeitgeber war anderer Auffassung. Durch diese Schlussformel werden die Aussagen in dem Zeugnis nicht unterstützt, sondern entwertet. Die Vorinstanz hatte den Arbeitgeber zur Aufnahme der Dankesformel verpflichtet, aber die Bedauernsformel abgelehnt.
Kluge Arbeitgeber lassen sich auf derartige Auseinandersetzungen nicht ein, sie kosten nur Geld und bringen dem Unternehmen nichts. In der Regel werden daher die Formulierungswünsche früherer Mitarbeiter in Zeugnissen erfüllt. Hat der neue Arbeitgeber Zweifel hinsichtlich der Bewerbung wird er ohnehin bei dem früheren Arbeitgeber telefonisch Rücksprache nehmen.
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