Damit für die Arbeitnehmer mehr Netto vom Brutto übrigbleibt, hatte ein Möbelhandel eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat getroffen: Jeder Mitarbeiter konnte sich auf Wunsch seinen tariflichen Urlaubsgeldanspruch als Warengutschein auszahlen lassen. Dieser sollte dann als Personalrabatt gelten und zumindest bis zur gesetzlichen Grenze steuerfrei sein.
Doch das Finanzamt wollte das so nicht akzeptieren und hat vom Bundesfinanzhof recht bekommen. Denn die Umwandlung von Barlohn in Sachlohn setzt voraus, dass der Arbeitnehmer unter Änderung des Anstellungsvertrags auf einen Teil seines Barlohns verzichtet, also erst gar kein Barlohnanspruch entsteht. Verzichtet er aber nur auf die Auszahlung eines bereits entstandenen Barlohnanspruchs, gibt es dafür keinen Steuervorteil.
Beratung
Gründungen
Rechtsformwahl
Betriebswirtschaftliche Beratung
Finanz-/Investitionsrechnung und -planung
Finanzierungsvergleiche
Leistungen
Steuerberatung
Finanzbuchhaltung
Lohnbuchhaltung
Einkommensteuerberatung
Arbeitnehmerveranlagungen
Erbschafts- und Schenkungssteuererklärungen
Noch Fragen?
Rufen Sie uns an:
Fon +49 (0)89.700 58 125
Oder schicken Sie uns eine eMail:
info(a)steuerlotse.de
© steuerlotse.de - Jens C. Wieser - Waldesruhe 6 - 81377 München - Fon +49 (0)89.700 58 125 - Fax +49 (0)89.700 58 126 - info(at)steuerlotse.de - Impressum • Datenschutzerklärung