Eine zusätzlich zum Festgehalt gewährte variable Vergütung, nach der dem Gesellschafter-Geschäftsführer für jeden abgerechneten Beratungstag ein Vergütungsanteil zusteht, entspricht einer Umsatztantieme. Damit ist sie nach Ansicht des Finanzgerichts Köln nur dann anzuerkennen, wenn dafür im Ausnahmefall besondere Gründe vorliegen, beispielsweise wenn sie nur während einer Aufbauphase gezahlt wird, in der erfahrungsgemäß niedrigere Gewinne anfallen und eine Gewinntantieme damit nicht leistungssteigernd wirkt. Andernfalls liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
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