Der Bundesfinanzhof hat ein Urteil des Sächsischen Finanzgerichts aufgehoben und entschieden, dass ein neu hergestelltes bewegliches Wirtschaftsgut, für das gebrauchte und neue Teile verwendet worden sind, neu im Sinne des Investitionszulagenrechts sein kann. Voraussetzung ist, dass der Teilwert der Altteile 10 % des Teilwerts des hergestellten neuen Wirtschaftsguts nicht übersteigt und die neuen Teile dem Gesamtbild das Gepräge geben.
Eine Prägung durch die neuen Teile setzt voraus, dass im Unterschied zu einer Generalüberholung ein anderes, bisher nicht existentes Wirtschaftsgut hergestellt wird. Das Entstehen eines anders- oder neuartigen Wirtschaftsguts ist allerdings nicht erforderlich. Hinsichtlich der 10 %-Grenze ist nur der Materialwert der Altteile zu berücksichtigen, die Kosten für Demontage, Aufarbeitung und Zusammenbau sind hingegen nicht einzubeziehen.
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