Veräußerungsgewinne aus Anteilen an einer Personengesellschaft, zu deren Umlaufvermögen Grundstücke gehören, zählen zum laufenden gewerbesteuerpflichtigen Ertrag der Gesellschaft. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Betriebsvermögen der Gesellschaft ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus solchen Grundstücken besteht. Ein Grundstück gehört nur dann zum Umlaufvermögen einer Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft die Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels erfüllt.
Der Bundesfinanzhof hat damit konsequent seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt, wonach die Veräußerung der Grundstücke eines gewerblichen Grundstückshändlers im Rahmen der Betriebsaufgabe nicht zu einem steuerlich begünstigen Veräußerungsgewinn führt - selbst wenn das letzte Grundstück veräußert wird. Unerheblich ist dabei, ob es sich bei dem Erwerber um einen Endabnehmer oder einen Wiederverkäufer handelt.
Neu an der aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist, dass er seine Rechtsprechung nun auch auf die Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft, die gewerblichen Grundstückshandel betreibt, überträgt. Der Bundesfinanzhof begründet dies damit, dass auch hier der Unterscheidung zwischen Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft und den Gesellschaftsanteilen des Mitunternehmers kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden kann. Entsprechend sind die Veräußerungsgewinne laufender Gewinn und nicht einkommensteuerlich begünstigt.
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