Bezieht ein nicht beherrschender Gesellschafter, der aber zugleich leitender Angestellter der GmbH ist, neben einem hohen Festgehalt, Sonderzahlungen und einer Gewinntantieme zusätzlich auch Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Mehr- und Nachtarbeit, kann es sich dabei um verdeckte Gewinnausschüttungen handeln. Der Bundesfinanzhof nimmt bei seiner entsprechenden Entscheidung Bezug auf seine Rechtsprechung zur Qualifizierung derartiger Zuschläge an Gesellschafter-Geschäftsführer.
Er begründet die Heranziehung dieser Grundsätze damit, dass die strengeren Anforderungen auch für einen isoliert betrachtet nicht beherrschenden Gesellschafter zum Zuge kommen, wenn eine beherrschungsähnliche Situation kraft Interessenübereinstimmung besteht, weil ein Mehrheitsgesellschafter und ein Minderheitsgesellschafter (zum Beispiel Eheleute) eine materielle Interessenübereinstimmung besitzen, die es rechtfertigt, wegen dieser gleich gelagerten Interessen eine Gruppenbeherrschung anzunehmen.
 
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