Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags kann es zu einer doppelten Erfassung gewisser Anteile der Schuldzinsen kommen: Einerseits werden wegen der Überentnahmeregelung Anteile der Schuldzinsen dem Gewinn hinzugerechnet, andererseits wird dieser erhöhte Gewinn zur Ermittlung des Gewerbeertrags dann nochmals um 50 % der Dauerschuldzinsen erhöht. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat nun entschieden, dass Zinsaufwendungen, die bei der Ermittlung des Gewinns nicht abgezogen werden dürfen, dem Gewinn auch nicht hinzuzurechnen sind. Soweit eine konkrete Zuordnung des einkommensteuerlich nicht abziehbaren Teils der Zinsaufwendungen zu den Dauerschuldzinsen nicht möglich ist, kann diese im Wege einer Schätzung erfolgen.
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