Das Finanzgericht Köln hatte entschieden, dass die unentgeltliche Überlassung von Parkplätzen durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer grundsätzlich zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat umgehend widersprochen: Stellplätze, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zur Verfügung stellt, sind generell nicht zu besteuern. Die Oberfinanzdirektion Münster hat nun nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Urteil nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden ist. Auch die Einführung des Werkstorprinzips ab dem Kalenderjahr 2007 führt zu keiner anderen Auffassung.
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