Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main hat zu den Grundsätzen der bilanzsteuerrechtlichen Behandlung von Pfandleergut in der Getränkeindustrie Stellung genommen. Für die Abfüller gilt demnach, dass sowohl Individualleergut (spezielles Leergut eines bestimmten Herstellers) als auch Einheitsleergut (mehrere Hersteller verwenden gleichartiges Leergut) zum abnutzbaren Anlagevermögen gehören. Auch Mehrrücknahmen eines Abfüllers sind Anschaffungen, wobei die Pfandbeträge den Anschaffungskosten entsprechen. Nimmt der Abfüller Pfandgelder von den Getränkehändlern ein, so sind dies Betriebseinnahmen, aber für die spätere Erstattung des Pfandgelds ist eine Pfandrückstellung zu bilden.

Anders sieht es beim Getränkehändler aus, der weder zivilrechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer des Pfandguts ist. Für ihn sind die Zahlungen an den Abfüller Betriebsausgaben, das von den Kunden vereinnahmte Pfandgeld ist eine Betriebseinnahme. In beiden Fällen erfolgt aber der Ausgleich in der Bilanz: Für das an die Abfüller gezahlte Pfand ist eine Forderung auf Pfandrückzahlung zu aktivieren, umgekehrt ist eine Rückstellung für die Pfandrückzahlung an die Kunden zu bilden.
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