Die Frage, ob eine Sonderzahlung der Konzernmutter an Arbeitnehmer der Konzerntochter steuerfreies Trinkgeld ist, beschäftigte zunächst das Niedersächsische Finanzgericht und anschließend den Bundesfinanzhof. Beide kamen zu dem Ergebnis, dass es sich nicht um steuerfreie Trinkgelder handelt.
Die zwischen der eigentlichen Arbeitgeberin und der Konzernmuttergesellschaft bestehende Rechts- und Leistungsbeziehung war kein Rechtsverhältnis, das durch ein gast- oder kundenähnliches Dienstleistungs- und Hauptvertragsverhältnis zu charakterisieren ist. Deshalb ist der Arbeitnehmer in Erfüllung seines Arbeitsvertrages auch nicht für seine Arbeitgeberin und zugleich gegenüber der Konzernmuttergesellschaft in einer Weise tätig, die deren Sonderzahlung zu einer Art honorierenden Anerkennung seiner Arbeit machen könnte.
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