Aufwendungen, die Sie für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domaininhaber leisten, sind Anschaffungskosten für ein in der Regel nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut. Dieses Wirtschaftsgut unterliegt nicht der regulären Abnutzung. Der Bundesfinanzhof hat ausgeführt, dass ein Domain-Name ein sogenanntes "ähnliches Recht" ist, das weder eine Konzession noch ein gewerbliches Schutzrecht ist, ihnen aber inhaltlich im Prinzip vergleichbar ist. Der Domain-Name wird nur einmal vergeben und kann dann nicht entzogen werden. Entsprechend können Sie die Aufwendungen für die Übertragung weder sofort als Betriebsausgaben absetzen, noch Abschreibungen für die Abnutzung vornehmen. Sie sind bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung damit auch erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme des Wirtschaftsgutes als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
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