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Abgabefrist für die Steuererklärungen 2000

Die Frist für die Abgabe von Steuererklärungen für das Jahr 2000 endet am 31.05.2001.

Für das Kalenderjahr 2000 müssen Sie bis zum 31.05.2001 die Erklärungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, sowie die Meldungen über die Beteiligungen an ausländischen Körperschaften, Vermögensmassen, Personenvereinigungen und Personengesellschaften bei den Finanzämtern abgeben.

Falls Sie Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs 2000/2001 folgt.

Wenn die oben genannten Steuererklärungen und Meldungen durch Personen, Gesellschaften oder Buchstellen von Körperschaften und Vereinigungen des Steuerberatungsgesetzes angefertigt werden, wird die Abgabefrist allgemein bis zum 30.9.2001 verlängert. Die Möglichkeit zu einer weiteren Fristverlängerung besteht. Die Finanzämter können in einem vereinfachten Verfahren die Frist bis spätestens zum 28.2.2002 verlängern.

Bei Steuererklärungen und Meldungen von Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, treten an die Stelle des 30.9.2001 der 31.12.2001 und an die Stelle des 28.2.2002 der 31.5.2002.

Eine Verlängerung der Abgabefrist über den 28.2.2002 bzw. 31.5.2002 hinaus ist nur in zwingenden Ausnahmefällen aufgrund von Einzelanträgen möglich.


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