Ein vom Arbeitgeber gewährter Preisnachlass ist eigentlich Arbeitslohn, es handelt sich also um einen geldwerten Vorteil. Erhält der Arbeitnehmer verbilligt Waren, beispielsweise einen Jahreswagen, die der Arbeitgeber herstellt oder vertreibt, kann die Höhe des geldwerten Vorteils entweder ohne Bewertungsabschlag und Rabattfreibetrag oder aber mit diesen ermittelt werden. Für den Arbeitnehmer besteht also ein echtes Wahlrecht für die Ermittlung des geldwerten Vorteils. In der Praxis kommen diese Vorgehensweisen bei der Ermittlung in Frage:
Ermittlung ohne Bewertungsabschlag und Rabattfreibetrag: Vom günstigsten Preis am Markt wird der tatsächlich von Ihnen bezahlte Kaufpreis abgezogen.
Ermittlung mit Bewertungsabschlag und Rabattfreibetrag: Vom um den Bewertungsabschlag von 4 % geminderten Angebotspreis werden der tatsächlich bezahlte Kaufpreis und der Rabattfreibetrag abgezogen.
Für welche Bewertungsmethode Sie sich entscheiden, hängt letztlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Vor allem bei hochpreisigen Waren, die wesentlichen Preisschwankungen am Markt unterliegen, kann die erste Variante deutlich günstiger sein, da der günstigste am Markt verfügbare Preis möglicherweise noch deutlich unter der Ersparnis durch Rabattfreibetrag und Bewertungsabschlag liegt. Der Bundesfinanzhof vertritt damit eine andere Auffassung als das Schrifttum. Wie die Finanzverwaltung reagieren wird, ist abzuwarten.
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