Haben Sie als Einzelunternehmer Anteile an der Verpächter-Kapitalgesellschaft, der Ihre Betriebsstätte gehört, dienen diese Anteile unmittelbar Ihrem Unternehmen, weil sie eine Einflussnahme auf die Willensbildung beim Verpächter ermöglichen und damit ein Instrument zur Erhaltung der wesentlichen Grundlagen Ihres Unternehmens darstellen. Es handelt sich bei den Anteilen also um notwendiges Betriebsvermögen.
Als Pächter haben Sie naturgemäß ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an einer Einflussnahme auf den Verpächter und Eigentümer dieser Anlagen, weil der Verpächter in der Lage ist, durch Auflösung des Pachtverhältnisses Ihrem Gewerbebetrieb die Grundlage zu entziehen. Hat der Verpächter die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, so sind die Anteile an dieser Gesellschaft das rechtliche Mittel, das eine Einflussnahme auf die Willensbildung beim Verpächter ermöglicht. An der Inhaberschaft dieser Anteile haben Sie als Pächter damit ein erhebliches betriebliches Interesse. Dass Sie möglicherweise tatsächlich keinen Einfluss auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft ausüben, ist unerheblich. Es genügt die rechtliche Möglichkeit der Einflussnahme auf die Willensbildung der GmbH.
 
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