Der Bundesfinanzhof hat seine Auffassung zum Abzug von Arbeitszimmeraufwendungen während der Erwerbslosigkeit bestätigt. Nutzen Sie ein häusliches Arbeitszimmer während der Erwerbslosigkeit zur Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit, so können Sie die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nur geltend machen, wenn und soweit Ihnen der Werbungskostenabzug auch unter den zu erwartenden Umständen der späteren beruflichen Tätigkeit zustehen würde. Die gesetzlichen Abzugsbeschränkungen bei den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer müssen Sie auch dann beachten, wenn Sie die Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten geltend machen. Eine generelle unbegrenzte Abzugsmöglichkeit für Erwerbslose würde zu einer Besserstellung gegenüber erwerbstätigen Steuerpflichtigen führen, da diese vom Abzugsverbot oder von der Höchstbetragsregelung betroffen sind.
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