Wie jedes Jahr steigen auch diesmal zum Jahreswechsel die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung.
Während die Jahresentgeltgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung im Westen unverändert bei 63.000 Euro (5.250 Euro monatlich) bleibt, steigt sie im Osten um 1.800 Euro auf 54.600 Euro (4.550 Euro monatlich).
Auch in der knappschaftlichen Versicherung bleibt die Jahresentgeltgrenze im Westen unverändert bei 77.400 Euro (6.450 Euro monatlich) und steigt im Osten um 1.800 Euro auf 66.600 Euro (5.550 Euro monatlich).
In der Kranken- und Pflegeversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze bundesweit einheitlich festgelegt und bleibt bei 42.750 Euro (3.562,50 Euro monatlich). Die Versicherungspflichtgrenze liegt allerdings 4.950 Euro höher bei 47.700 Euro im Jahr (3.975,00 Euro monatlich).
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