Das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) passt das deutsche Steuerrecht an neuere Entwicklungen im Gesellschafts- und Steuerrecht der EU an. Diese Anpassung war notwendig geworden, nachdem neue Rechtsformen wie die Europäische Gesellschaft (SE) und die Europäische Genossenschaft (SCE) eingeführt wurden, aber auch, weil die aktuelle Fusionsrichtlinie umzusetzen und die sogenannte Wegzugsbesteuerung für natürliche Personen entsprechend der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu gestalten war.
Um diese Vorgaben zu erfüllen, wurden zentrale Bereiche des deutschen Unternehmenssteuerrechts, insbesondere das Körperschaftsteuergesetz (KStG), geändert. Eine zentrale Bedeutung nimmt die Neufassung von § 12 KStG ein. Die Änderungen umfassen:
Die Anwendung des deutschen Besteuerungsrechts bei grenzüberschreitenden Sachverhalten wird gesichert. Bei der Verlagerung von Vermögen in das Ausland werden stille Reserven sofort besteuert. Zur Abmilderung ist die Bildung einer über fünf Jahre aufzulösenden Rücklage möglich.
Das System der einbringungsgeborenen Anteile wurde aufgehoben.
Es wird sicher gestellt, dass bei grenzüberschreitenden Umwandlungen Verluste einer Kapitalgesellschaft nicht mehr auf eine andere Körperschaft übergehen können.
Außerdem wurde die Möglichkeit geschaffen, grenzüberschreitende Umwandlungen vorzunehmen und den Unternehmen die freie Wahl der Rechtsform erleichtert.
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