Mit einem mangelhaft geführten Fahrtenbuch musste sich das Finanzgericht Köln befassen: Aufgrund mehrerer Mängel wurde das Fahrtenbuch für das gesamte Jahr nicht anerkannt. Eine monatliche Aufteilung hat das Gericht abgelehnt, denn das Gesetz will mit der monatsweisen Versteuerung nur erreichen, dass der geldwerte Vorteil jeden Monat und nicht nur einmal im Jahr versteuert wird. Es soll nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass jeden Monat von der 1 %-Regelung zur Fahrtenbuchregelung und umgekehrt gewechselt werden könnte. Dies ergibt sich aus dem mit der Regelung verfolgten Vereinfachungs- und Typisierungsgedanken. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn ein Fahrtenbuch nur dann verworfen werden könnte, wenn für jeden einzelnen Monat des Kalenderjahres Mängel festgestellt worden wären.
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