Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs hat dem Großen Senat folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: "Können Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen in abziehbare Werbungskosten (Betriebsausgaben) und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich (betrieblich) veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind?"

Damit bahnt sich offenbar eine Änderung in der Rechtsprechung an. Bisher gilt das Aufteilungs- und Abzugsverbot: Aufwendungen, die nur zum Teil beruflich oder betrieblich veranlasst sind, können grundsätzlich insgesamt nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Nun bleibt abzuwarten, ob sich der Große Senat der Tendenz des VI. Senats anschließen wird. Bis zu einer Entscheidung sollten Sie Steuerfälle in jedem Falle offen halten und nachprüfbar dokumentieren, in welchem zeitlichen Umfang Sie während der Reise beruflich oder betrieblich tätig waren.
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