Durch das Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse ist die steuerliche Buchführungspflichtgrenze (Umsatzgrenze) von 350.000 Euro auf 500.000 Euro mit Wirkung ab 2007 angehoben worden. Die Buchführungspflichtgrenze gilt für gewerbliche Unternehmer und für Land- und Forstwirte. Freiberufler sind generell nicht buchführungspflichtig. Kaufleute sind dagegen unabhängig von einer Umsatzgrenze nach HGB generell buchführungspflichtig. Dies gilt auch für das Steuerrecht. Für Gewerbetriebe wird vermutet, dass sie ein Handelsgewerbe sind. Die Vermutung kann widerlegt werden, wenn der Unternehmer nachweist, dass sein Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Hier spielt die Umsatzgrenze indirekt eine Rolle; denn der Unternehmer kann anhand seiner Umsätze nachweisen, dass wegen der Größe seines Unternehmens ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist.
Beratung
Gründungen
Rechtsformwahl
Betriebswirtschaftliche Beratung
Finanz-/Investitionsrechnung und -planung
Finanzierungsvergleiche
Leistungen
Steuerberatung
Finanzbuchhaltung
Lohnbuchhaltung
Einkommensteuerberatung
Arbeitnehmerveranlagungen
Erbschafts- und Schenkungssteuererklärungen
Noch Fragen?
Rufen Sie uns an:
Fon +49 (0)89.700 58 125
Oder schicken Sie uns eine eMail:
info(a)steuerlotse.de
© steuerlotse.de - Jens C. Wieser - Waldesruhe 6 - 81377 München - Fon +49 (0)89.700 58 125 - Fax +49 (0)89.700 58 126 - info(at)steuerlotse.de - Impressum • Datenschutzerklärung