Der Bundesfinanzhof hat eine Entscheidung des Finanzgerichts Hessen bestätigt, wonach der Kürzungsbetrag des Gewinns aus Gewerbebetrieb nach § 9 Nr. 2a GewStG 1984 nicht um Beteiligungsaufwendungen zu mindern ist, die mit dem Beteiligungserwerb in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Die Rechtsprechung hat sich damit in Widerspruch zur Auffassung der Finanzverwaltung gesetzt. Diese vertritt die Meinung, dass der Kürzungsbetrag um die Zinsen, die mit dem Beteiligungserwerb in Zusammenhang stehen, zu mindern ist. Nun ist abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf die Entscheidung reagieren wird.
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