My Image


Rückzahlung von Arbeitslohn

Zahlt ein Arbeitnehmer erst im Folgejahr zuviel erhaltenen Arbeitslohn zurück, so muss er diesen Betrag zunächst versteuern und kann ihn erst im Jahr der Rückzahlung wieder als Ausgabe geltend machen.

Zahlt der Arbeitgeber Arbeitslohn ohne Rechtsgrund, so hat der Arbeitnehmer den Arbeitslohn im Jahr des Zuflusses zu versteuern. Fordert der Arbeitgeber den überzahlten Arbeitslohn zurück, so kann der Mitarbeiter den zurückgezahlten Arbeitslohn erst im Jahr der Rückzahlung steuerlich geltend machen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Rückzahlung des überzahlten Betrags kein rückwirkendes Ereignis ist, sodass die ursprüngliche Veranlagung zu berichtigen wäre. Das Urteil des Bundesfinanzhofs ist wegen der Progressionswirkung des Steuertarifs höchst unbefriedigend. Auch kann es sein, dass der Arbeitnehmer im Jahr der Rückzahlung keine oder nur geringe Einkünfte erzielt, sodass bei ihm im Jahr der Rückzahlung keine oder nur eine geringe steuerliche Entlastung eintritt.


My Image

Steuer. Beratung. Erfolg.


Waldesruhe 6


81377 München


Fon +49 (0)89.700 58 125


Fax +49 (0)89.700 58 126


info(a)steuerlotse.de


  • Beratung

    Gründungen
    Rechtsformwahl
    Betriebswirtschaftliche Beratung
    Finanz-/Investitionsrechnung und -planung
    Finanzierungsvergleiche

  • Leistungen

    Steuerberatung
    Finanzbuchhaltung
    Lohnbuchhaltung
    Einkommensteuerberatung
    Arbeitnehmerveranlagungen
    Erbschafts- und Schenkungssteuererklärungen

  • Noch Fragen?

    Rufen Sie uns an:
    Fon +49 (0)89.700 58 125

    Oder schicken Sie uns eine eMail:
    info(a)steuerlotse.de

© steuerlotse.de - Jens C. Wieser - Waldesruhe 6 - 81377 München - Fon +49 (0)89.700 58 125 - Fax +49 (0)89.700 58 126 - info(at)steuerlotse.de - ImpressumDatenschutzerklärung