Der Erbschaftsteuerfreibetrag und der verminderte Wertansatz fallen mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erbe innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb die Anteile am Unternehmen ganz oder teilweise veräußert. Darunter fällt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster auch die Auflösung der Gesellschaft innerhalb der Frist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, weil damit die Voraussetzungen für den Wegfall des Freibetrags und des verminderten Wertansatzes erfüllt sind.
Zwar erfolgt die Auflösung der Gesellschaft dabei erzwungenermaßen, jedoch ist es ohne Belang, welche Ursachen oder Motive für die Veräußerung oder Aufgabe vorliegen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass es nach der Auflösung keine Gründe mehr gibt, den Betriebsvermögensfreibetrag und den Bewertungsabschlag zu gewähren. Eine Änderung ist hier erst mit der anstehenden Reform des Erbschaftsteuerrechts zu erwarten.
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