Reduziert sich durch einen Umzug die tägliche Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um mindestens eine Stunde, so können Sie die Umzugskosten als beruflich veranlasste Aufwendungen von der Steuer absetzen, andernfalls sind es Aufwendungen für die private Lebensführung. Sind nun beide Ehegatten berufstätig, kann es natürlich vorkommen, dass bei dem einen Ehegatten die aus Steuergründen erforderliche Fahrzeitverkürzung eintritt, beim anderen jedoch sich die Fahrzeit etwas verlängert.

Das führt aber nicht zu einer Saldierung der Fahrzeitveränderungen durch Verrechnen der Fahrzeitverkürzung des einen mit der Fahrzeitverlängerung des anderen Ehegatten. Denn die Verlängerung der Wegstrecke zur Arbeit ist allein bedingt durch den Mitumzug als Folge der gemeinsamen Lebensführung der Ehegatten. Zwar ist der Wille zur gemeinsamen Lebensführung in der Ehe ein privater Veranlassungsgrund.
Diesen Willen kann das Einkommensteuerrecht indes nicht ohne Verstoß gegen das Grundgesetz bei der Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Doppelverdienern unberücksichtigt lassen. Dies führt dazu, dass derjenige Ehegatte, bei dem die erforderliche Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde vorliegt, die Umzugskosten als Werbungskosten geltend machen kann.
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