Werden die Reparaturkosten für einen Motorschaden, der während einer Dienstreise des Gesellschafter-Geschäftsführers mit seinem eigenen Pkw eintrat, von der GmbH übernommen, so sind diese als verdeckte Gewinnausschüttung einzustufen, da es an einer betrieblichen Veranlassung mangelt. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn zwischen dem Gesellschafter-Geschäftsführer und der GmbH keine Vergütung vereinbart war. Wurde keine Vergütung vereinbart, liegt kein Dienstvertrag, sondern lediglich ein Auftragsverhältnis vor. Bei einem Auftragsverhältnis werden Aufwendungen nur ersetzt, wenn sie im Zusammenhang mit der Auftragsausführung notwendig waren. Der Motorschaden ist jedoch rein zufällig aufgetreten. Er entstand nicht anlässlich der Dienstreise, sondern weil der Motor alt war. Folglich liegt nur die sogenannte Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos vor. Der Motorschaden ist nicht ersatzpflichtig. Übernimmt die GmbH die Reparaturkosten trotzdem, liegt ein Fall der verdeckten Gewinnausschüttung vor.
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