Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich der Rechtsprechung anderer Finanzgerichte angeschlossen und entschieden, dass die Erfassung der Privatfahrten von Arbeitnehmern mit firmeneigenen Kfz in einer Excel-Tabellenkalkulation nicht die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erfüllt. Begründet wird dies unter anderem damit, dass durch dieses Programm nachträgliche Änderungen weder verhindert noch hinreichend dokumentiert werden können.
Da ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht vorlag, soll nach der Auffassung des Finanzgerichts die 1 %-Regelung zur Anwendung kommen. Auch wenn ein normales Fahrtenbuch geführt wird, muss dies sehr sorgfältig geschehen. Denn wie das Finanzgericht Düsseldorf ebenfalls festgestellt hat, wird das komplette Fahrtenbuch verworfen, wenn es nicht ordnungsgemäß geführt ist, also Eintragungen falsch sind oder fehlen. In diesem Fall ist ebenfalls die 1 %-Regelung anzuwenden.
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