Werden Mitarbeitertagungen an touristisch interessanten Orten durchgeführt und enthält das Programm Zeit für touristische Aktivitäten, so kommt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs eine Aufteilung der Reisekosten in Betracht. Ein Teil der Reisekosten können steuerpflichtige Zuwendungen an die Mitarbeiter sein. Aufteilungsmaßstab sind die Zeitanteile der Reisezeit mit Vorteilscharakter zu der mit betrieblichem Charakter (Fortbildungsveranstaltung). Die Kosten für den privaten Anteil werden anhand der Gesamtkosten der Reise geschätzt. Allerdings kann eingewendet werden, dass die tatsächlichen Kosten für den privaten Teil den Wert der Reise übersteigen. Den entsprechenden Nachweis muss aber der Mitarbeiter bzw. der Arbeitgeber führen.
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