Zunächst hatten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung verlautbaren lassen, dass die Übergangsregelung zur neuen Beitragsfälligkeit für die Sozialversicherungsbeiträge für alle Arbeitgeber gilt. Erst Ende Januar ist dem Bundesversicherungsamt aufgefallen, dass es dieser Auslegung nicht zustimmen kann: Arbeitgeber, die bis einschließlich Dezember 2005 die Beiträge nach der besonderen Beitragsfälligkeit abführten, also schon zum 25. des laufenden Monats, dürfen die Übergangsregelung nicht anwenden. Die betroffenen Arbeitgeber können nun wählen, ob sie einen Korrekturbeitragsnachweis für Januar erstellen und die Januarbeiträge zusammen mit den Februarbeiträgen abführen wollen, oder ob sie die Januarbeiträge einfach in die Beitragsnachweise für den Februar mit aufnehmen und zum Fälligkeitstag im Februar abführen wollen. Im Zeitpunkt der Zahlung unterscheiden sich die beiden Alternativen also nicht.
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