Der Bundesfinanzhof musste sich mit der Frage auseinander setzen, welcher von beiden Elternteilen zum Empfang des Kindergeldes berechtigt ist, wenn beide Unterhalt zahlen. Er hat dazu Folgendes ausgeführt:
Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt. Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Vormundschaftsgericht auf Antrag den Berechtigten.

Hat derjenige, der das Kindergeld bisher erhalten hat, das Kindergeld an das Kind als Unterhalt weitergeleitet, so bleibt das Kindergeld für die Feststellung der höheren Unterhaltsrente außer Betracht. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll sichergestellt werden, dass derjenige das Kindergeld erhält, der durch den Kindesunterhalt am meisten belastet ist. Diesem Normzweck würde es widersprechen, beim Vergleich der Zahlungen der Unterhaltspflichtigen allein auf den tatsächlich dem Kind zugeflossenen Betrag abzustellen. Es kann also nur darauf ankommen, wer durch die Unterhaltsrente finanziell höher belastet ist - das weitergeleitete Kindergeld bleibt daher außer Betracht.
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