Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Zahlung von Sonn- und Feiertagszuschlägen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer ausnahmsweise keine verdeckte Gewinnausschüttung ist, wenn Arbeitnehmer in vergleichbarer Position ebenfalls derartige Zuschläge erhalten. Weitere Voraussetzung ist, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer keine erfolgsabhängige Vergütung, zum Beispiel eine Gewinntantieme, erhält. Schließlich ist es erforderlich, dass der Geschäftsführer seine Tätigkeit klar belegen kann. Selbst wenn der betriebsinterne Fremdvergleich zugunsten des Unternehmens ausgefallen ist, führt das Finanzamt noch eine Üblichkeitsprüfung durch, da bei Geschäftsführern häufig keine Zuschläge zum Arbeitslohn gezahlt werden, Mehrarbeit ist durch die Höhe des Gehalts abgegolten. Die Zahlung von Überstundenvergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer stellt daher ein hohes steuerliches Risiko dar.
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