Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Beiträge, die der Arbeitgeber an eine Direktversicherung abführt, in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen sind, in dem der Bank der Überweisungsauftrag erteilt wird. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Auftragserteilung, auf den Zeitpunkt der Wertstellung kommt es hingegen nicht an. Begründet wird dies damit, dass der Zeitpunkt der Leistung der Moment ist, zu dem der Arbeitgeber die Verfügungsmacht über den entsprechenden Geldbetrag verliert - und das ist bei Erteilung des Überweisungsauftrags. Erteilt der Arbeitgeber also im Dezember 2004 den Überweisungsauftrag, die Überweisung wird jedoch von der Bank erst im Januar 2005 ausgeführt, dann ist der entsprechende Versicherungsbeitrag trotzdem im Jahr 2004 zu berücksichtigen.
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