Für die Besteuerung von Arbeitslohn gilt, anders als im Sozialversicherungsrecht, nicht das Verursachungs-, sondern das Zuflussprinzip. Dies bedeutet, dass Arbeitslohn im Zeitpunkt der Zahlung versteuert werden muss. Werbungskosten können nur in dem Jahr abgesetzt werden, in dem sie geleistet worden sind. Diese Regel gilt auch dann, wenn die Bezüge versehentlich zu hoch ausgezahlt worden sind. Falls die Berichtigung nicht im Jahr der Zahlung erfolgt, so wird zurückgezahlter Arbeitslohn als negative Einnahme erst im Jahr der Rückzahlung berücksichtigt.
Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass die Einkommensteuer des Vorjahres auch nicht aus Billigkeitsgründen herabzusetzen ist, wenn die Rückzahlung des Arbeitslohns im Folgejahr zu keiner Besteuerung führt, zum Beispiel wegen Arbeitslosigkeit. Dies bedeutet für Arbeitgeber, dass die Jahreslohnabrechnung rechtzeitig vor Ende des Jahres vorzunehmen ist, damit den Mitarbeitern keine steuerliche Nachteile entstehen. Beruht die Rückzahlung von Arbeitslohn auf einem Fehler in der Lohnabrechnung, so kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, dem Mitarbeiter einen entstandenen Steuerschaden auszugleichen.
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