Die Bildung einer Rückstellung für Gehaltsfortzahlungen im Krankheitsfall ist grundsätzlich unzulässig. Daran hält das Finanzgericht Niedersachsen fest, obwohl sich der voraussichtliche Aufwand für Lohn- und Gehaltsfortzahlungen im Krankheitsfall durch versicherungsmathematische Berechnungen sehr genau bestimmen läßt (Aktenzeichen: VI 337/97). Die Richter sind der Auffassung, daß das höhere Krankheitsrisiko bei älteren Arbeitnehmern ausgeglichen wird durch Fähigkeiten, die sich mit zunehmendem Alter entwickeln, etwa Verantwortungsgefühl und Sorgfalt. Deswegen sei auch bei älteren Arbeitnehmern kein Ungleichgewicht zwischen Arbeitsleistung und Entgelt gegeben. Das letzte Wort ist allerdings noch nicht gesprochen, da der Kläger Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt hat.
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