Das Bundesfinanzministerium hat sich in einem aktuellen Schreiben nicht nur das Akronym MFDLV (Mobilfunkdienstleistungsvertrag) ausgedacht, sondern auch mit der Frage beschäftigt, wie die bei MFDLVs üblichen Paketgeschäfte mit subventioniertem Handy und einer Mindestvertragslaufzeit zu behandeln sind. Im Wesentlichen zielen die Vorschriften auf eine periodengerechte Abgrenzung der Ausgaben und Einnahmen. Das Ministerium teilt dazu das Vertragsverhältnis in zwei Bestandteile auf: der subventionierte und damit möglicherweise sogar unentgeltliche Kauf des Handys einerseits und der Dienstleistungsvertrag andererseits.

Ein Unternehmer erzielt durch die verbilligte Handyüberlassung nach Ansicht des Ministeriums zunächst eine Einnahme in Höhe der Vergünstigung. In dieser Höhe muss er daher einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden, der über die Laufzeit des Vertrages (in der Regel 24 Monate) aufzulösen ist. Vergleichbar verhält es sich mit einmaligen Vergünstigungen in Form von Gesprächsguthaben, Rechnungsgutschriften etc. Auch diese müssen passiv abgegrenzt und über die Laufzeit aufgelöst werden. Laufende Vergünstigungen durch niedrigere Grundgebühr, monatliche Gesprächsguthaben etc. dagegen bedürfen keiner besonderen Behandlung.
Bemessungsgrundlage für die AfA des Handys ist in jedem Fall der übliche, unsubventionierte Kaufpreis. Und hier liegt auch ein Anreiz, sich trotz Subventionierung nach einem nicht zu teuren Handy umzusehen. Denn wenn der reguläre Preis des Handys unter der Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter liegt, reduziert sich der Aufwand erheblich. In diesem Fall müssen Sie keinen passiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden, sondern können den tatsächlich gezahlten Preis für das Handy direkt als Ausgabe erfassen.
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