In den Jahren 1997 bis 1999 erkannte das Finanzamt nicht alle Kinderbetreuungskosten von Alleinerziehenden als steuerlich abzugsfähig an, sondern zog eine zumutbare Belastung von den Kosten ab. Das ist verfassungswidrig, sagt das Bundesverfassungsgericht, weil dadurch Eltern gegenüber Kinderlosen benachteiligt werden. Kinderbetreuungskosten müssen in realistischer Höhe absetzbar sein, meinen die Richter.

Wenn Ihre Steuerbescheide aus diesen Jahren also noch änderbar sind, können Sie diese Kosten nachträglich noch geltend machen. Auch in späteren Jahren gab es die zumutbare Belastung noch, die abgezogen wurde, und es gibt sie nach wie vor. Allerdings musste das Bundesverfassungsgericht nur über einen Fall entscheiden, der die Jahre 1997 bis 1999 betraf. Außerdem deckt der inzwischen eingeführte Betreuungsfreibetrag den Betreuungsbedarf schon pauschal ab.
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