Wie jedes Jahr gelten auch 2005 neue, höhere Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung. Die neuen Beitragsbemessungsgrenzen gehen auf die Einkommensentwicklung im Jahr 2003 zurück (West: 1,09 Prozent, Ost: 1,34 Prozent, Bundesdurchschnitt: 1,14 Prozent) und betragen ab dem 1. Januar 2005
in der Kranken- und Pflegeversicherung bundeseinheitlich 42.300 Euro im Jahr oder 3.525 Euro im Monat (2004: 41.850 Euro/Jahr, 3.487,50 Euro/Monat),
in der Renten- und Arbeitslosenversicherung West 62.400 Euro im Jahr oder 5.200 Euro im Monat (2004: 61.800 Euro/Jahr, 5.150 Euro/Monat), und
in der Renten- und Arbeitslosenversicherung Ost 52.800 Euro im Jahr oder 4.400 Euro im Monat (2004: 52.200 Euro/Jahr, 4.350 Euro/Monat).
Die bundeseinheitliche Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung steigt auf 46.800 Euro im Jahr oder 3.900,00 Euro im Monat (2004: 46.350 Euro/Jahr, 3.862,50 Euro/Monat). Außerdem wird die Organisation der Rentenversicherung reformiert, wodurch die Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten entfällt. Die bisherigen Beitragsgruppenschlüssel für Angestellte (2, 4 und 6) dürfen nicht mehr verwendet werden. Ab 2005 gelten nur noch die Beitragsgruppen
0 = kein Beitrag zur Rentenversicherung,
1 = voller Beitrag zur Rentenversicherung,
3 = halber Beitrag zur Rentenversicherung,
5 = Pauschalbeitrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte.
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