Es ist allgemeine Praxis, dass bei mehreren Geschäftsführern einer GmbH intern bestimmte Zuständigkeiten vereinbart werden. Eine solche schriftliche Vereinbarung über die Verteilung der Aufgaben innerhalb der Geschäftsführung ist eine grundlegende Voraussetzung dafür, dass die Geschäftsführer für die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der Gesellschaft in anderen Bereichen entlastet sind.
Eine solche Vereinbarung bedeutet jedoch nicht, dass ein Geschäftsführer sich nicht - zumindest oberflächlich - auch um die Bereiche seiner Kollegen kümmern muss. Vielmehr muss er sich davon überzeugen, dass die anderen Geschäftsführer ihre Aufgaben pflichtgemäß wahrnehmen. Keineswegs kann er sich darauf berufen, dass er nicht über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um die ordnungsgemäße Erledigung der entsprechenden Angelegenheiten durch die anderen Geschäftsführer zu überwachen.
Beispiel: A, B und C waren Geschäftsführer der ABC-GmbH. A war für die Kundenbetreuung zuständig, B für die Fertigung und C alleine für die steuerlichen Angelegenheiten. Nachdem die ABC-GmbH zahlungsunfähig geworden ist, nimmt das Finanzamt die Geschäftsführer A, B und C für die Steuerschulden der GmbH als Haftungsschuldner in Anspruch.
An einer Haftung ändert in diesem Fall auch die Zuständigkeitsvereinbarung nichts. A und B hätten C überwachen müssen. Auch die fehlende Kenntnis von steuerlichen Angelegenheiten - so der Bundesfinanzhof - spricht nicht gegen die Haftungsinanspruchnahme von A und B. Denn A und B hätten das Amt des Geschäftsführers nicht übernehmen dürfen, wenn sie dazu fachlich nicht in der Lage sind. Erkennt der Geschäftsführer dies erst später, muss er das Amt sofort niederlegen.
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