Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung wird bei einer GmbH grundsätzlich eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung verstanden, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und nicht im Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist dann anzunehmen, wenn die GmbH ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.
Stehen betriebliche Gründe der Urlaubsgewährung bzw. einer Übertragung in das nächste Jahr entgegen, so ist in der Urlaubsabgeltung keine verdeckte Gewinnausschüttung zu sehen. Dem steht zudem weder das gesetzliche Verbot im Bundesurlaubsgesetz noch das allgemeine arbeitsrechtliche Verbot der Abgeltung eines Urlaubs in Geld entgegen.
Für den Fall, dass ein Geschäftsführer seinen Jahresurlaub nicht nehmen kann, weil Interessen der Gesellschaft entgegenstehen, hat er vielmehr Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs unter Zugrundelegung der Höhe seines Grundgehalts. Entsprechende Abgeltungszahlungen können auch schon vor Ende des Urlaubsjahres beschlossen werden, wenn der Umfang der vom Geschäftsführer geleisteten Arbeit und seine Verantwortung für das Unternehmen die Gewährung von Freizeit im Urlaubsjahr ausgeschlossen haben und aufgrund der vorliegenden Arbeitsbelastung eine Übertragung des Urlaubs in das neue Jahr nicht möglich ist.
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