Soweit die Miete für eine Wohnung oder ein Haus weniger als 50 % der ortsüblichen Miete beträgt, musste die Nutzungsüberlassung bisher in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt werden. In Zukunft beträgt diese "Mindestmiete" 56 %. Besonders unter Familienangehörigen sind solche vergünstigten Mietverhältnisse sehr verbreitet. Soweit Sie ebenfalls eine Wohnung zu günstigen Konditionen vermieten, sollten Sie daher in jedem Fall den Mietzins mit dem örtlichen Mietspiegel vergleichen und gegebenenfalls eine Anpassung vornehmen, damit Ihnen der volle Werbungskostenabzug erhalten bleibt.
Zur Gegenfinanzierung der Tarifsenkungen bei der Einkommensteuer wurde außerdem die degressive AfA für Wohngebäude gesenkt. Bei einer Herstellung oder Anschaffung nach dem 31. Dezember 2003 gelten als Abschreibungssätze für die ersten zehn Jahre 4 %, in den folgenden 8 Jahren 2,5 % und für die verbleibenden 32 Jahre 1,25 %. Ebenfalls reduziert wurden die erhöhten AfA-Sätze für Baudenkmäler und für Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen. Diese betragen zukünftig nur noch 9 % für die ersten 8 Jahre und 7 % für 4 weitere Jahre.
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