Wer seinen Betrieb veräußert, konnte bisher einen einmaligen Freibetrag von 51.200 Euro abzüglich des Betrages, um den der Veräußerungsgewinn 154.000 Euro übersteigt, beantragen. Voraussetzung ist, dass die Veräußerung wegen dauerhafter Berufsunfähigkeit oder aus Altersgründen erfolgt. Als eine Maßnahme zur Gegenfinanzierung der reduzierten Steuersätze gilt ab 2004 nur noch ein Freibetrag von 45.000 Euro, und er reduziert sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt.
Weiterhin konnte der ehemalige Betriebsinhaber für solche Veräußerungsgewinne unter denselben Voraussetzungen bisher die Besteuerung mit nur dem halben durchschnittlichen Steuersatz beantragen. Mindestens jedoch wurde der Eingangssteuersatz von 19,9 % angesetzt, und der ermäßigte Steuersatz gilt nur bis zu einer Grenze von 5 Millionen Euro. Ab 2004 steigt der ermäßigte Steuersatz von 50 auf 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, allerdings wird auch nur der neue Eingangssteuersatz von 16 % als Mindeststeuersatz zugrunde gelegt.
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