In der Hoffnung, den Vermittlungsprozess für Arbeitssuchende zu beschleunigen, hat die Bundesregierung eine erweiterte Meldepflicht für Arbeitnehmer in die Hartz-Gesetze aufgenommen. Diese sieht vor, dass sich ein Arbeitnehmer unverzüglich und persönlich beim Arbeitsamt melden muss, wenn er vom Ende seines Beschäftigungsverhältnisses erfährt. Dies kann eine Kündigung sein oder bei befristeten Arbeitsverhältnissen das planmäßige Ende des Arbeitsvertrages, wobei für befristete Arbeitsverhältnisse die Meldung spätestens drei Monate vor Ende der Tätigkeit zu erfolgen hat.
Eine unverzügliche Meldung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Arbeitnehmer sich spätestens innerhalb einer Woche, nachdem er von der Kündigung oder einem anderweitigen Ende des Arbeitsverhältnisses erfahren hat, beim Arbeitsamt melden muss. Unterbleibt diese Meldung, kann das Arbeitslosengeld drastisch gekürzt werden. Die Kürzung erfolg für jeden Tag, den die Meldung zu spät erfolgt ist und beträgt je nach Bemessungsentgelt bis zu 50 Euro pro Tag der verspäteten Meldung. Die Kürzung ist allerdings auf maximal 30 Verspätungstage beschränkt, und bis der Kürzungsbetrag aufgebraucht ist, wird das Arbeitslosengeld nur in halber Höhe gezahlt.
Auch den Arbeitgebern wurden in diesem Zusammenhang neue Pflichten auferlegt, und zwar muss er die "Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung unverzüglicher Meldung beim Arbeitsamt informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen ermöglichen." Derzeit ist umstritten, ob der Arbeitnehmer aus einem unterbliebenen Hinweis Schadensersatzansprüche ableiten kann. Sie sollten also darauf achten, in einer Kündigung auch auf die Meldepflicht und die Möglichkeit einer Kürzung des Arbeitslosengelds hinzuweisen.
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