Bis zur Gründung und Eintragung einer GmbH in das Handelsregister besteht eine Vor-GmbH. Diese kann ihrerseits bereits Rechtsgeschäfte vornehmen. Die Gesellschafter der Vor-GmbH, die in der Regel auch die Gesellschafter der späteren GmbH sind, haften dabei nur quotenmäßig für entstehende Verbindlichkeiten.
Scheitert jedoch die Gründung der GmbH, so haften die Gesellschafter bei Fortführung der Geschäfte nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs unbeschränkt. Grund hierfür ist, dass den Gläubigern nunmehr kein neuer Schuldner in Gestalt der zu errichtenden GmbH zukommt. Auf die GmbH gehen bei erfolgreicher Gründung nämlich die Rechte und Pflichten der Vor-GmbH über. Zudem würde eine weitergehende Haftungsprivilegierung eine eigenständige, gesetzlich nicht vorgesehene, Gesellschaftsform darstellen.
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